Kurzarbeitergeld: Luft nach oben bei den Vorschlägen der Regierung

In weniger als zwei Wochen unterstützten mehr als 65.000 Beschäftigte die Forderungen der IG Metall zur Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeit. Unter ihnen mehr als 300 Kolleginnen und Kollegen aus dem Organisationsgebiet der IG Metall Geschäftsstelle Würzburg. Werner Flierl, erster Bevollmächtigter der IG Metall in Würzburg bedankt sich für das Engagement in den Betrieben und die Teilnahme an der Online-Petition. „Das zeigt, wie wichtig das Instrument der Kurzarbeit zur Sicherung von Beschäftigung ist“, so Flierl.

Zu den Plänen der Bundesregierung in Sachen Weiterentwicklung des Kurzarbeitergeldes erklärt der Gewerkschafter: „Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich am 25. August darauf verständigt, die Regelungen zur Kurzarbeit zu verlängern und weiterzuentwickeln. Inzwischen liegt ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, der am 16. September im Kabinett beraten werden soll.

Die wesentlichen Regelungen sind grundsätzlich begrüßenswert und wirtschaftlich wie beschäftigungspolitisch geboten: Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll auf bis zu 24 Monate verlängert werden; diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021. Auch die erhöhten Sätze des Kurzarbeitergelds gelten bis Ende 2021 weiter. Die komplette Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bleibt zunächst erhalten. Ab Juli 2021 ist das allerdings an die Verpflichtung gebunden, die Beschäftigten zu qualifizieren.“

Die IG Metall sieht dennoch Bedarf zu weiteren Verbesserungen und macht folgende Vorschläge:

Fristen
Die Verlängerung der Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate ist zwar positiv. Die restriktive Fristenregelung durch das Enddatum 31.12.2021 führt aber dazu, dass nur ein Teil der Beschäftigten tatsächlich 24 Monate Kurzarbeitergeld erhalten kann. Das ist angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der zu erwartenden Entwicklungen etwa im Maschinenbau weder zielführend noch sachgerecht. Die IG Metall fordert daher eine allgemeine Verlängerung. Gleiches gilt mit Blick auf die Regelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Die IG Metall fordert weiterhin die Aufnahme des Kriteriums „Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen“ als Voraussetzung für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Gesetzgeber würde mit dieser Bedingung zahllosen Betriebsvereinbarungen und tariflichen Vereinbarungen folgen. Angesichts der Begründung für Kurzarbeit ist das keine überzogene Forderung.
Um die Verknüpfung von Kurzarbeit und Qualifizierung auch in der Breite der Branchen und Betriebe wirksam und umsetzbar zu gestalten, sollten zudem alle Qualifizierungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Damit würden bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auch Qualifizierungen wie der Meister oder der Techniker einbezogen. Ähnliche Regelungen gab es bereits in den Krisenjahren 2009/2010 (§ 419 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Eine Beschränkung auf Weiterbildung nach §82 SGB III ist dagegen allein deswegen nicht sachgerecht, da viele insbesondere kleine und mittlere Betriebe an der aufwendigen Beantragung scheitern.

Finanzierung der BA
Die IG Metall fordert den Gesetzgeber weiterhin auf, die im Koalitionsausschuss angekündigte Finanzierung der verlängerten Kurzarbeitergeld-Regelungen durch einen nicht zurückzuzahlenden Bundeszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit zu gewährleisten.

Transferkurzarbeitergeld
Es fehlen jegliche Hinweise auf das Transferkurzarbeitergeld. Es ist aber absehbar, dass angesichts der Krisendynamik viele Beschäftigte davon betroffen sein werden. Die IG Metall fordert daher, auch den Bezug von Transferkurzarbeitergeld auf 24 Monate zu verlängern. Erst in diesem zeitlichen Rahmen ist es vielen Kolleginnen und Kollegen möglich, eine tragfähige Qualifizierung oder Umschulung abzuschließen.

Zugang zur Grundsicherung und Bezugsdauer ALG 1
Auch die im Koalitionsausschuss angekündigte Regelung zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung bis 31.12.2020 steht noch aus. Offen bleibt darüber hinaus, ob und wie die verlängerte Bezugsdauer im ALG 1 über den 31.12.2020 fortgeführt wird.

 

Bildnachweis: Stephanie Brittnacher